Bräuer Systemtechnik GmbH
Gewerbering 33

09456 Annaberg-Buchholz

AGB's

Telefon: 0049 3733 59676 10
Fax: 0049 3733 59676 11

E-Mail: info@braeuersysteme.de

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AGB's

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Auftrags nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir uns ausdrücklich in schriftlicher Form damit einverstanden erklären.


2. Angebote / Bestellungen

2.1 Unsere Angebote in Prospekten, Anzeigen, usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich. An ausdrücklich verbindlich abgegebene Angebote halten wir uns jedoch für einen Zeitraum von 4 Wochen gebunden, gerechnet vom Datum der Angebotserstellung.

2.2 Bestellungen des Auftraggebers sind bindend, sofern alle kaufmännischen und technischen Details geklärt sind. Der Vertrag kommt jedoch erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird eine Auftragsbestätigung nicht versandt, kommt der Vertrag in jedem Fall durch Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung zustande.

2.3 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit (ohne vorherige Ankündigung) Konstruktions- und Formänderungen der Lieferung oder Leistung vorzunehmen.

2.4 Soweit nicht andere Güten und Maße ausdrücklich vereinbart sind, bestimmen sie sich in der nachfolgenden Reihenfolge – nach DIN-Normen, Werkstoffblättern, EURO- Normen und Handelsbrauch. Bezugnahmen in unseren Angeboten und Verträgen auf DIN-Normen, Werkstoffblättern, EURO- Normen, Werkprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit gelten – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht als zugesicherte Eigenschaften.

2.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

3. Liefer/Gefahrtragung/Liefer- und Leistungsfristen

3.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wir behalten uns die Lieferung per Nachnahme vor, wobei die Kosten der Nachnahme vom Auftraggeber zu tragen sind. Lieferungen an Neukunden und Kunden aus dem Ausland erfolgen generell per Vorauskasse!

3.2 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Rechnung maßgeblich. Die Feststellung der für die Lieferung maßgeblichen Mengen erfolgt in dem nach Punkt 3.1 zuständigen Werk, es sei denn, eine Lieferung oder Leistung wird von uns vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht. Diese Mengenfestsetzung ist für den Auftraggeber bindend. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen und ähnliches sind bei nach Gewicht verkaufter Ware unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, ist die Wiegung der Gesamtpartie maßgeblich.

3.3 Die Leistungsgefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung von uns an die Transport führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das nach Punkt 3.1 zuständige Werk verlassen hat.

3.4 Liefer- und Leistungsfristen sind besonders zu vereinbaren. Ist eine Liefer- und Leistungsfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Vertragsabschlusses oder – bei telefonischer oder schriftlicher Bestellung – mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in keinem Fall jedoch vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Auftraggebers bei uns. Für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem nach Punkt 3.1 zuständigen Werk. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Falle die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.

3.5 Treten auf unserer Seite oder bei unseren Vorlieferanten Hindernisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten auf, z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, Betriebsstörungen, Fehlproduktion oder Stromausfall, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist auch bei bereits bestehendem Liefer- oder Leistungsverzug angemessen. Eine Haftung von uns während der Dauer der zuvor bezeichneten Umstände sowie für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht. Sollten uns Vorlieferanten trotz rechtzeitig von uns mit gebotener Sorgfalt abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir berechtigt, insoweit von dem Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten. Eine Haftung von uns für hierdurch etwa verursachte Schäden und Folgeschäden besteht nicht.

3.6 Soweit wir die Überschreitung vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen zu vertreten haben, hat der Auftraggeber, wenn und soweit er durch die Nichteinhaltung einen Schaden erlitten hat, einen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn der Verzug nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

3.7 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

3.8 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung oder -leistung in Verzug, so sind wir nach Ablauf von einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder Teilen davon zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen; einer Ablehnungsandrohung bedarf es in keinem Fall. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 15 % des Nettorechnungsbetrags, wenn wir nicht einen höheren oder der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweisen.

 

4. Mängelrüge und Gewährleistung

4.1 Sofern unsere Auftraggeber Kaufleute sind, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich gerügt werden. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach bekannt werden schriftlich zu rügen. Sind unsere Auftraggeber keine Kaufleute, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich zu rügen.
 
4.2 Bei mangelhafter Lieferung von Neuware oder Leistung, hierzu zählt auch das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, werden wir die Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachbessern oder fehlerhafte Teile oder Teilgruppen austauschen. An Teilen, die zum Zwecke des Austauschs ausgebaut werden, erwerben wir Eigentum. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder -leistung kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.
 
4.3 Gewährungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, wenn die Liefergegenstände vom Auftraggeber unsachgemäß montiert oder eingesetzt, insbesondere bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen unsere Montage oder Betriebsanleitungen.
Das gleiche gilt bei einem Verstoß gegen DIN-Normen, EURO- Normen oder den Stand der Technik, es sei denn, dass die Abweichung auf unseren Montage- oder Betriebsanleitungen beruht oder wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter an den Liefergegenständen technische Änderungen, Erweiterungen oder Reparaturen vorgenommen hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat; oder für von uns gelieferte gebrauchte Gegenstände oder für von uns ausgeführte Reparaturen an gebrauchten Gegenständen oder für von uns durchgeführte beratende oder beaufsichtigende Tätigkeiten, insbesondere für sich daraus ergebene Folgeschäden.
 
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Überprüfung und gegebenenfalls zum Austausch beanstandeter Lieferungen oder Leistungen zu geben.
 
4.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die Lieferung an uns zurückzugeben. Der Liefergegenstand muss vollständig, korrekt verpackt und beschriftet sein, einschließlich seiner Serien- und Modellnummer. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Mängelbeseitigung auch beim Auftraggeber ausführen.
 
4.6 Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Übergang der Leistungsgefahr.
 
 

5. Preise/Zahlungen

5.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise und Gebühren gelten ab dem nach Punkt 3.1 zuständigen Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten, insbesondere für Spezialverpackung (z.B. für Seefracht), für die Versendung und auch für die Transportversicherung, welche wir nur auf besondere Weisung des Auftraggebers abschließen. Montage und Montagekosten sind in den Preisen nur dann eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen gelten für diese Tätigkeit unsere zum Zeitpunkt der Montage gültigen Stundensätze. Hiervon nicht erfasste Montagekosten sind zusätzlich vom Auftraggeber zu zahlen.
 
5.2 Rechnungen für Lieferungen sind innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto und 30 Tagen netto zahlbar, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen mit uns vereinbart sind. Etwa vereinbarte Zahlungsziele gelten ab dem Rechnungsdatum. Der Mindestauftragswert beträgt 100,-€. Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des Differenzbetrages zum Mindesauftragswert erhoben. Die Zahlung soll möglichst per Banküberweisung unter Nennung der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto erfolgen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an uns zu zahlen, es sei denn, dass wir einen höheren Schaden nachweisen. Bei Kaufleuten haben wir nach Fälligkeit Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
 
5.3 Wenn wir, ohne dem Auftraggeber gegenüber hierzu verpflichtet zu sein, der Rücknahme einer Lieferung oder Leistung zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 10% des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber einen höheren Schaden nach.
 
5.4 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dürfen wir die Lieferung oder Leistung aussetzen oder nach unserer Wahl die sofortige Vorauszahlung aller – auch nicht fälliger – Forderungen einschließlich gestundeter und solcher aus Wechseln oder entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen, von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber uns entstandene und noch entstehende Kosten sowie entgangenen Gewinn zu berechnen.
 
 

6. Haftung

6.1 Bei eigenem, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, haften wir dem Auftraggeber für den entstandenen Schaden.
 
6.2 Für jeden Einzelfall ist unsere Haftung auf den einfachen Rechnungsbetrag aller Lieferungen und Leistungen begrenzt, die der betreffenden Bestellung bzw. dem Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegen. Haftungsausschluss besteht bei Lieferungen von gebrauchten Gegenständen und Leistungen an diesen, z.B. bei Reparaturen gebrauchter Gegenstände jeglicher Art.
 
6.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
 
6.4 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
 
 

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
Das schließt auch künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit ein.
Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
 
7.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab.
Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Auftraggeber gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht zwischen dem Auftraggeber und den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Auftraggeber hiermit uns die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftraggebers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
 
7.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Auftraggeber uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
 
7.4 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogener.
 
7.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
 
7.6 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltslieferung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Lieferung und/oder Forderungen hat uns der Auftraggeber sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.
 
7.7 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers hindeuten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen; der Auftraggeber erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber vorkommen.
 
 

8. Versand

8.1 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen. Versandfertige Ware und Lieferungen sind vom Auftraggeber unverzüglich abzurufen bzw. bei vereinbarter Abholung abzuholen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware bzw. Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu lagern und entsprechende Lagerkosten (sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdlagerung) dem Auftraggeber zu berechnen.
 
 

9. Datenschutz

9.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragsdaten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber notwendig ist.
 
 

10. Sonstige Vorschriften

10.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.
 
10.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
 
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
10.4 Erfüllungsort ist Mildenau. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Chemnitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.